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Giorgione - 24. Aug, 11:36

Nö.

Bei Kafka steht "musste" und vor allem "hätte", bei Döblin "hat erschlagen".

Und wenn sie fünf Wochen lang gestorben ist, ist es immer noch Totschlag. Oder mainzwegen Körperverletzung mit Todesfolge. Umgangssprachlich passt immer noch erschlagen.

Besserwisser (Gast) - 24. Aug, 12:48

Vorschlag zur Güte: Biberkopf ist im Anschluß an den Tod seiner Frau von einem Gericht zu einer zeitlichen Zuchthausstrafe verurteilt worden. Wenn ich mich recht erinnere, spezifiziert der Text weder Gesetz noch Tatbestand, die dabei angewendet wurden. Wir dürfen dann, versuchshalber, das Gesetz aus der Umwelt des Textes entnehmen: das RStGB von 1871 i. d. F. von etwa 1910/1920 (es gab in den zwanziger Jahren einige Reformen, inwieweit davon die §§ 211 ff. betroffen waren, weiß ich nicht). Jedenfalls ist Biberkopf nicht wg. Mordes verurteilt worden, denn dann wäre nur Todesstrafe oder lebenslängliches Zuchthaus in Frage gekommen. Aus der Haftzeit (ob die genannt wird, weiß ich auch nicht) könnte man auf den § schließen, nach dem Biberkopf verurteilt wurde und hätte dann einen Anhaltspunkt für die weitere Diskussion. Aber Vorsicht: unsere heutigen Tatbestände für Mord und Totschlag (211, 212 StGB) stammen aus dem Jahr 1941 und unterscheiden sich fundamental von den bis dahin geltenden Tatbeständen. Aber ein Blick ins Gesetzbuch hülfe. Auch die seinerzeitigen Strafgewohnheiten könnte man berücksichtigen (Männer hatten/haben, wenn sie ihre Frauen erschlagen, prinzipiell einen Vorteil gegenüber Frauen, die ihre Männer umbringen ...): Spannendes Thema, aber:

Si tacuisses ...

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